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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1)  Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Ver­träge über Warenlieferung des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2)  Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
(3)  Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) als Vertragsbestandteil.
(4)  Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bau-elementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

(1)  Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2)  Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3)  Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
(4)  Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1)  Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
(2)  Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
(3)  Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4)  Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Containergestellung

(1)  Soweit vom Verkäufer eine Containergestellung zum Sammeln des Verkaufsgutes o.ä. gewünscht wird, erfolgt diese durch uns für den ersten Monat ohne Berechnung. Für jeden weiteren angefangenen Monat berechnen wir 30,00 € zzgl. MwSt., wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2)  Das Aufstellen der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen erfordert eine Ausnahmegenehmigung, die der Auftragnehmer beim zuständigen Amt einholt. Bei Einholung der Ausnahmegenehmigung durch den Auftraggeber, muss diese vor Gestellung des/der Container in Papierform/per Mail vom Auftraggeber vorgelegt werden.
(3)  Der Auftraggeber bestimmt den Standort der Container. Bei Aufstellung der Container durch uns auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese entsprechend der Bestimmungen der StVO abzusichern. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortlichkeit für sämtliche aus der Verletzung der Sicherungspflicht resultierenden Schäden.
(4)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, für eine einwandfreie Zufahrt zu dem jeweiligen Grundstück zu sorgen. Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren, sind vom Auftraggeber zu vertreten.
(5)  Für den Inhalt der Container haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber bestätigt, dass sich in den Containern nach pflichtgemäßer Prüfung keine Sondermüllabfälle befinden. Sondermüllabfälle können erst nach Rücksprache mit uns zu einer Sondermüllbeseitigungsanlage abtransportiert werden. Für Schäden sowie evtl. entstehende Mehrkosten bei Falschbeladung der Container haftet der Auftraggeber.
(6)  Für Beschädigungen an den Containern durch Bagger oder sonstige Geräte oder durch Brand sowie Brandfolgeschäden haftet der Auftraggeber. Schäden sind uns unverzüglich melden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)  Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)  Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. 
(3)  Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; Skontogewährung bedarf der Vereinbarung.
(4)  Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontier fähig sind nur Baustoffe ohne Fracht.
(5)  Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(6)  Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstag an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(7)  Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8)  Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(9)  Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese dem Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1)  Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güter-nah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2)  Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatz-ansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)  Der Verkäufer hat das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der Beanstandeten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) verlangen.
(4)  Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangene Gewinne fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalte
(1)  Die gelieferte Ware bzw. Leistungen bleibt/bleiben bis zur Bezahlung der Rechnung und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstadt noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftragsnehmer/Kunde sind wir zur Rückholung der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
(2)  Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

§ 9 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
(1)  Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2)  Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist allein deutsches Recht anzuwenden.

§ 10 Gerichtsstand
(1)  Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für die Niederlassung des Verkäufers zuständige Amtsgericht.
(2)  Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung des Verkäufers zuständige Amtsgericht.

§ 11 Bundesdatenschutzgesetz
Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.


Reklamationen, auch der Rechnung werden nur innerhalb 8 Tagen berücksichtigt. Gültig sind unsere Ihnen bekannten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Materialrücklieferungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Vorlage des Lieferscheins angenommen.
Nach Abzug der Rücknahmekosten vergüten wir vom Rechnungsbetrag 90 % bei Selbstanlieferung, 80 % bei Abholung durch uns. Kleinmengen werden nicht vergütet.